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Zur neuen Besteuerung von Fremdwährungskonten

Spätestens ab dem Jahr 2025 müssen Banken bei Fremdwährungszinskonten den Kapitalertragsteuerabzug vornehmen

 

Kapitalanleger eröffnen aus diversen Gründen Bankkonten in fremden Währungen (z. B. US-Dollar). Die Konten dienen der Erzielung von Zinsen (z. B. Tagesgeld- oder Festgeldkonten) oder dem Zahlungsverkehr (z. B. für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren in fremder Währung, Zinsgutschriften in fremder Währung). Die Finanzverwaltung hat im Jahr 2022 ihre Auffassung zur Besteuerung dieser Konten veröffentlicht. Hiernach führen Fremdwährungskonten zum Erzielen von Zinsen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Steuerrelevant sind die realisierten Devisenkursgewinne bzw. -verluste (z. B. durch erneute Anlage nach der Fälligkeit) und die Zinsen. Steuerpflichtige müssen für alle Anlagen, die vor 2025 getätigt wurden, die Erträge jährlich ermitteln und über die Steuererklärung dem Finanzamt deklarieren. Für ab 1. Januar 2025 eröffnete Konten bzw. erstmalig durchgeführte Anlagen ermittelt die Bank den Ertrag und nimmt einen abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug vor. Kapitalanleger müssen die Erträge aus entsprechenden Zinsanlagen, die nach 2024 eingerichtet wurden, nicht mehr dem Finanzamt deklarieren.
 

Andere Besteuerung für Zahlungsverkehrskonten
Für Zahlungsverkehrskonten in fremder Währung sieht die Finanzverwaltung eine andere Besteuerung vor. Denn diese Fremdwährungskonten dienen vornehmlich nicht dem Erzielen von Zinsen, sondern dem Abwickeln des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren in fremder Währung, Dividendengutschriften in fremder Währung etc.). Die Devisenkursgewinne bzw. -verluste sind nur steuerrelevant, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten realisiert wurden. Die Gewinne oder auch Verluste müssen jährlich über die Steuererklärung als private Veräußerungsgeschäfte dem Finanzamt mitgeteilt werden, wenn der gesamte Gewinn des Steuerpflichtigen mindestens 1.000 Euro pro Jahr beträgt. Wenn innerhalb der Zwölf-Monatsfrist insgesamt Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert wurden, so sind die Verluste in der Steuererklärung anzugeben. Dies gilt auch für Jahre nach 2024. Sollte auf dem Zahlungsverkehrskonto in fremder Währung ein Zins gezahlt werden, so führt der Zins zu Einkünften aus Kapitalvermögen und wird von der Bank dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug unterworfen.
Werden die Zins- und Zahlungsverkehrskonten in fremder Währung bei einer Bank im Ausland geführt, so müssen die Erträge stets über die Steuererklärung der Finanzbehörde mitgeteilt werden. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist derzeit nicht durch finanzgerichtliche Entscheidungen durchgängig untermauert. Es könnte sein, dass die Rechtsprechung eine andere Beurteilung vornimmt. Im konkreten Fall sollten die Kapitalanleger das Thema mit ihrem steuerlichen Berater besprechen. Dr. Udo Delp, Köln