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Stiftungsrechtsreform: Die Änderungen im Überblick

Bundestag und Bundesrat haben Mitte 2021 nach langen Beratungen die Reform des Stiftungsrechts beschlossen. Diese betreffen das Stiftungsvermögen, die Haftungsregelungen und Satzung sowie die Beendigung von Stiftungen. Für viele Stiftungen ergeben sich dadurch zukünftig Verbesserungen, weil sie nun unter anderem mehr Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Weiterentwicklung haben. Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen und Neuerungen vor, die am 1. Juli 2023 in Kraft treten werden.

Änderungen durch die Stiftungsrechtsreform
Die große Stiftungsrechtsreform tritt Mitte 2023 in Kraft. Foto: adobo stock

Die wichtigsten Änderungen für Stiftungen

Die wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundsätze, wie die Bedeutung des Stifterwillens für Auslegung oder Änderung der Stiftungssatzung, die Pflicht zur Vermögenserhaltung oder die Zweckgerichtetheit der Stiftungstätigkeit, bleiben unverändert. Darüber hinaus gibt es aber entscheidende Neuerungen:

  • Das teilweise zersplitterte Landesstiftungsrecht sowie das Nebeneinander von Landesrecht und Bundesrecht führten immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen. Daher wird es zukünftig ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht geben.
  • Die Kodifizierung der Business Judgement Rule garantiert Stiftungsorganen, dass sie nicht für Fehlentscheidungen haften, wenn sie sich an geltende Gesetze sowie an die Stiftungssatzung gehalten haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen durften, dass sie zum Beispiel mit der Vermögensanlage zum Wohle ihrer Stiftung handeln.
  • Fortan besteht die Möglichkeit, eine Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln. Zudem können sich mehrere Stiftungen zu einer Stiftung zusammenschließen. Solch eine Fusion kann insbesondere für notleidenden Stiftungen eine Lösung aus ihrer Misere sein.
  • Das neue Gesetzt sieht für Stifterinnen und Stiftern erleichterte Möglichkeiten für eine spätere grundlegende Satzungsänderung vor.  
  • Umschichtungsgewinne dürfen für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, sofern das Stiftungskapital erhalten bleibt und der Mitteleinsatz nicht dem Stifterwillen widerspricht.
  • Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass Regelungen zur Vermeidung einer doppelten Meldepflicht zum Transparenzregister analog den Regelungen zu den Vereinen erfolgen sollen.
  • Zum 01. Januar 2026 wird ein elektronisches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt, das zentral vom Bundesamt für Justiz geführt wird und in dem sich alle Stiftungen bis spätestens Ende 2026 anmelden müssen. Dadurch werden Stiftungen als geschützte Rechtsmarke etabliert, was insbesondere im internationalen Rechtsverkehr zu deutlichen Erleichterungen führen wird. Im Zuge dessen müssen rechtsfähige Stiftungen ab dann einen Rechtsformzusatz führen.

Zudem wurde beschlossen, dass es zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einer Evaluierung des Stiftungsrechts sowie nach fünf Jahren zu einer Evaluierung des Stiftungsregisters kommt. Damit soll für die Stiftungen die Möglichkeit geschaffen werden, Lücken aufzuzeigen und Nachbesserungen zu fordern.

"Mehr Klarheit und Gestaltungsspielräume"

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen empfiehlt Stiftungen, zu prüfen, inwiefern das neue Recht auch schon vor Inkrafttreten genutzt werden kann, um notwendige Strukturentscheidungen umzusetzen. Der Verband bietet allen Mitgliedern eine Rechtsberatung und Unterstützung zu Fragen rund um das neue Gesetz an.

"Die neuen Regelungen schaffen mehr Klarheit und damit Gestaltungsspielräume. Das Stiftungsregister verhilft dem Stiftungswesen zu mehr Transparenz und den Stiftungen zu erheblichen Erleichterungen im Rechtsverkehr. Wir begrüßen dies ausdrücklich", kommentiert Stefan Riecher, Direktor der Braunschweiger Privatbank, die Änderungen.

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